Die Anpassung wurde wegen des Urteils C-106/14 des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom September 2015 erforderlich, in dem über die Auslegung der EU-Chemikalienverordnung REACH (Registration, Evaluation and Authorisation of Chemicals) entschieden wurde. Das Urteil besagt, dass jedes Erzeugnis, das Bestandteil eines zusammengesetzten Produkts ist, unter die Unterrichtungs- und Informationspflicht nach REACH fällt, wenn es einen besonders besorgniserregenden Stoff in einer Konzentration von über 0,1 Massenprozent enthält. Mit diesem Urteil wurde die bisherige Sichtweise der EU-Kommission und der Mehrheit der Mitgliedstaaten widerlegt, nach der die 0,1 Massenprozent auf das Gewicht des Endproduktes bezogen wurde, das solche Bestandteile enthält.
Für den Fensterbauer bedeutet die neue Auffassung, dass er der Leistungserklärung für das Fenster eine Information nach REACH Art. 33 beizufügen hat, wenn eine Komponente eines Fensters (z.B. Fensterprofil) den Schwellenwert für einen besonders besorgniserregenden Stoff überschreitet. Das kann zum Beispiel in bestimmten Fällen bei der Verwendung von Recyclingmaterialien der Fall sein. Vorlieferanten haben ihrerseits ihren Kunden Informationen nach REACH unaufgefordert zu übermitteln. Weitere Details zu der Regelung sind der Kurzinformation zu entnehmen.
An der REACH-Kurzinformation haben außer dem VFF noch der Bundesverband Flachglas (BF), Tischler Schreiner Deutschland Bundesverband sowie der Verband der deutschen Lack- und Druckfarbenindustrie e.V. mitgewirkt. In einem nächsten Schritt ist vorgesehen, den Inhalt der Mitgliederinformation in den europäischen Verband EuroWindoor AISBL einzubringen und dort eine europäische Veröffentlichung dieser Information anzuregen.
Bild: Deckblatt „REACH“: Die REACH-Kurzinformation, Ausgabe Februar 2016, wird auf der Website des VFF www.window.de im Bereich „Publikationen / Shop“ zum kostenlosen Download angeboten.
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