Schon von 1975 bis 2004 wurde die Sichtverbindung nach außen in der Arbeitsstättenverordnung verlangt. Zwischenzeitlich war sie durch die undeutliche Anforderung, dass die Arbeitsstätten „möglichst ausreichend Tageslicht“ erhalten müssen, ersetzt worden. Die neue Regelung formuliert nun klar und einheitlich, wie eine Sichtverbindung aus Arbeitsräumen nach außen gewährleistet werden kann. Die an den praktischen Erfordernissen orientierten Ausnahmen werden konkret aufgelistet und Missverständnisse und Unklarheiten vermieden. In Zukunft, so ist die Neuregelung zu verstehen, muss die Fensterfläche mindestens zehn Prozent der Raumgrundfläche betragen. „In seiner Pressemeldung zur neuen Arbeitsstättenverordnung betont das Bundesarbeitsministerium, dass die Regelungen dazu dienen, die Sicherheit und den Schutz der Gesundheit der Beschäftigten in Arbeitsstätten wirksam zu schützen. Für unsere Branche ist dies eine Bestätigung in der Einschätzung des vielfältigen Nutzens von Fenstern, den wir als VFF nicht nur in Deutschland sondern im Rahmen von EuroWindoor AISBL auch in Europa immer wieder hervorheben“, so Koos.
Foto „VFF-Büro“ (Foto: VFF): Die Arbeitsräume der VFF-Geschäftsstelle in Frankfurt am Main im November 2016: auch nach der neuen Arbeitsstättenverordnung mit „Sichtverbindung nach außen“ und ausreichendem Tageslicht versorgt.
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