Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen - Inkrafttreten zum 01.05.2000
Sehr geehrte Damen und Herren,
wie Sie bereits der Tagespresse entnehmen konnten, hat der Bundestag am 24.02.2000 das Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen beschlossen. Am 17.03.2000 hat auch der Bundesrat das Gesetz gebilligt, so daß nunmehr damit zu rechnen ist, daß die Gesetzesverkündung zeitnah erfolgt und die Neuregelungen zum 01.05.2000 in Kraft treten; teilweise gelten die Bestimmungen dieses neuen Gesetzes auch für Altverträge bzw. rückwirkend.
Schlaglichtartig handelt es sich um folgende Neuerungen:
1. Verzugszinserhöhung
Die Änderung des § 288 BGB bringt eine Erhöhung der Verzugszinsen auf 5% über dem Referenzzinssatz nach dem Diskontsatzüberleitungsgesetz. Aktuell betragen damit die gesetzlichen Zinsen ca. 8%. Diese Regelung soll zumindest nach der Beschlußvorlage auch rückwirkende Bedeutung für sogenannte Altschulden haben, wobei jedoch nach abschließender Veröffentlichung im Gesetz- und Verordnungsblatt zu prüfen ist, welche konkreten Altschulden dies betrifft.
2. Lockerung der Verzugsvoraussetzungen
In § 284 Abs. 3 BGB wurde eine neue Verzugsregelung geschaffen, wonach mit einem Automatismus 30 Tage nach Eingang einer Rechnung Verzug eintritt; auch hier ist jeweils im Einzelfall zu prüfen, für welche Vertragsverhältnisse diese Abwicklung Bedeutung erlangt.
3. Abnahmeverweigerung nur bei wesentlichen Mängeln
In § 640 BGB wird nunmehr klargestellt, daß die Abnahmeverweigerung auch beim BGB-Werkvertrag nur bei wesentlichen Mängeln möglich sein soll. Diese Neuerung entspricht der Regelung in der VOB/B, wurde jedoch nunmehr auch in den Leitbildcharakter des BGB übernommen.
4. Schadenspauschale
Der § 648a Abs. 5 BGB enthält nunmehr eine Schadenspauschalierung bei Aufhebung des Vertrages nach Anfordern einer Sicherheitsleistung gemäß § 648a BGB.
5. Recht auf Abschlagszahlungen
In § 632a BGB wurde schließlich nunmehr auch in das Leitbild der gesetzlichen Vorschriften ein Recht auf Abschlagszahlungen aufgenommen, wobei jedoch die Grenzen dieses Rechts durch die gewählte Neuformulierung in der Beschlußempfehlung nicht abschließend klar definiert sind. Hier wird die Praxis zeigen müssen, welche Auswirkungen hieraus für konkrete Vertragsabwicklungen resultieren.
6. Erleichterter Fälligkeitseintritt/Abnahmefiktion
Zentral neu eingeführt wurden die Bestimmungen des § 641 Abs. 2 und Abs. 3 BGB sowie § 641a BGB. Diese Regelungen werden aus der Sicht der Anwender durchgängig kritisch beurteilt und beinhalten folgendes:
Zunächst sieht § 641 Abs. 2 BGB nunmehr die Vergütungsfälligkeit bereits dann vor, wenn beispielsweise der Generalunternehmer die entsprechende Vergütungszahlung vom Bauinvestor erhalten hat. Ob diese Regelung auch durchgängig bei Teilvergütungszahlungen des Investors an den Generalunternehmer zugunsten des Subunternehmers wirkt, ist durch die gesetzliche Formulierung nicht ganz eindeutig; auch hier wird erst die Praxis klären können, welche Abwicklungsgrenzen sich ergeben.
In § 641 Abs. 3 BGB ist - insoweit haben sich Interventionen der Verbraucherschutzverbände in der Neuregelung niedergeschlagen - der Druckzuschlag des Bestellers bei der Ausübung von Zurückbehaltungsrechten nunmehr auf das "mindestens dreifache? gesetzlich festgelegt. Diese Regelung wird die Problematik der Einbehalte wegen behaupteter Mängel bzw. deren Auswirkungen auf die Höhe fälliger Vergütungszahlungen aus diesseitiger Sicht eher verstärken, denn abschwächen.
Vollständig neu ist die Bestimmung des § 641a BGB, die nunmehr im wesentlichen die Anknüpfung der Abnahmewirkungen an das Fertigstellungstestat eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen bringt.
Diese Regelung wurde bereits in der Vergangenheit sowohl in der Fachliteratur als auch in der Tagespresse kritisch beleuchtet. Ob sie tatsächlich eine beschleunigende Auswirkung auf das Zahlungsverhalten der Bauauftraggeber bringen wird, erscheint aus mehrerlei Gründen fraglich. So besteht einerseits nach wie vor der Engpass bei den Gutachtern, zudem wird dieses Verfahren möglicherweise nun als ergänzendes Verfahren vor die Abwicklung von eigentlichen Gerichtsverfahren treten, so daß zu befürchten ist, daß sich der Durchsetzungsweg für Forderungen möglicherweise verlängert, jedenfalls aber nicht verkürzt. Auch die Kosten dieses Verfahrens - diese treffen das bauausführende Unternehmen, das Auftraggeber des Sachverständigen werden soll - sind sicherlich ein nicht zu vernachlässigender Aspekt. Im Wege der Einzelbeurteilung wird zu entscheiden sein, welche Auswirkungen auf die konkrete Vertragsabwicklung aus dieser Neufassung resultieren.
7. Änderungen im Prozeßrecht
Auch im Zivilprozeßrecht ist es zu kleineren Änderungen gekommen, die vor allen Dingen für die Gerichte Erleichterungen dahingehend schaffen sollen, zu abschließenden Urteilen zu gelangen. Diese Änderungen richten sich als Adressat an die Richterschaft, so daß die Beobachtung der Gerichtspraxis zukünftig ergeben wird, welche im Einzelfall günstigen/ungünstigen Auswirkungen sich aus diesen Veränderungen ergeben.
Vorstehende Darlegungen verstehen Sie bitte lediglich als Kurzinformation zur aktuellen Gesetzeslage. Aktuell ist das Gesetz noch nicht verkündet, nach der Beschlußempfehlung das Inkrafttreten jedoch zum 01.05.2000 zu erwarten.
Mit freundlichen Grüßen
gez. Chr. Niemöller
Rechtsanwalt