Die Neue Schuldrechtsreform
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Die Schuldrechtsreform erzeugt Handlungsbedarf bei den Unternehmen
von Christian Niemöller und Claudia Gaidies
Das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts ist nunmehr zum 01.01.2002 in Kraft getreten. Hierdurch ist sowohl der allgemeine Teil als auch das allgemeine und besondere Schuld-recht des BGB neu gefaßt worden. Aufgrund der erheblichen Änderungen, sind die Unternehmen gehalten, gegebenenfalls alte Verträge an das neue Recht anzupassen, bei zu schließenden Verträgen die Änderungen im neuen BGB zu berücksichtigen und sich insbesondere auf das geltende neue Verjährungsrecht einzustellen.
Kauf- und Werkvertragsrecht sind einander angeglichen worden. Die Änderungen im Kaufrecht betreffen insbesondere das Gewährleistungsrecht. So werden Sach- und Rechtsmangel im wesentlichen gleichgestellt. Die Lieferung einer mangelfreien Sache ist nunmehr Inhalt des Erfüllungsanspruchs und damit vertragliche Hauptpflicht. Zudem wurde der Fehlerbegriff dahingehend erweitert, daß die Sache auch den Anforderungen genügen muß, die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Herstellers, insbesondere aus der Werbung und Etikettierung, erwarten kann. Ferner ist ein Sachmangel auch dann gegeben, wenn der Verkäufer die Montage unsachgemäß durchführt oder aber die Montageanleitung fehlerhaft ist. Die Gewährleistungsfrist verlängert sich von sechs Monaten auf zwei Jahre. Innerhalb der ersten sechs Monate nach Gefahrübergang gilt bezüglich der Mangelhaftigkeit eine Beweislastumkehr zugunsten des Käufers.
Darüber hinaus werden auch die Rechtsbehelfe des Käufers hinsichtlich einer gelieferten mangelhaften Sache neu geregelt. Der Käufer hat einen sogenannten Nacherfüllungsanspruch, wobei er nach seiner Wahl Nachbesserung oder Nachlieferung verlangen kann. Ferner kann der Käufer zum Teil neben dem Nacherfüllungsanspruch auch Schadensersatz verlangen. Das Rücktrittsrecht ist ebenfalls grundlegend reformiert worden.
Die Möglichkeiten individueller Vertragsgestaltung werden stark eingeschränkt. Das Gewährleistungsrecht ist weitgehend freizeichnungsfest, d.h. sowohl die Beweislastumkehr für Mängel, als auch eine Verkürzung der Verjährungsfrist oder eine Beschränkung der Rechtsbehelfe kann vertraglich zumeist nicht mehr vereinbart werden.
Auch im Werkvertragsrecht betreffen die wesentlichen Änderungen das Gewährleistungsrecht. Die Regelung bezüglich Sach- und Rechtsmangel entspricht im wesentlichen der im Kaufrecht. Im Hinblick auf die Rechtsbehelfe gilt ähnlich wie im Kaufrecht, daß der Besteller eines Werkes grundsätzlich vorrangig ein Recht auf Nacherfüllung hat. Allerdings hat hier der Werkunternehmer das Wahlrecht, ob er dem Recht des Bestellers auf Nacherfüllung durch Mangelbeseitigung oder durch Neuherstellung des Werkes nachkommt. Bei Unverhältnismäßigkeit kann der Unternehmer die Nacherfüllung ablehnen.
Gerade die Frage wann der Nacherfüllungsanspruch unverhältnismäßig ist, wird in der Praxis oftmals von Besteller und Unternehmer kontrovers beurteilt werden. Bei der Vertragsgestaltung kann es sich daher beispielsweise anbieten, die Grenze der Unverhältnismäßigkeit des Nacherfüllungsanspruches konkret festzulegen. Die eng gesteckten Grenzen durch die AGB-Kontrolle müssen hierbei jedoch unbedingt beachtet werden
Im Rahmen des allgemeinen Leistungsstörungsrechts wurde der zentrale Begriff der ?Pflichtverletzung? in das allgemeine Schuldrecht eingeführt. In diesem Zusammenhang sind auch Rechtsinstitute wie pVV und cic nunmehr im BGB kodifiziert worden.
Hinsichtlich der Rechtsbehelfe bei Pflichtverletzungen ist zu beachten, daß neben dem Rücktritt teilweise auch Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden können. Zudem sind die Rechtsbehelfe größtenteils nicht mehr vom Vertretenmüssen, d.h. vom Verschulden abhängig.
Ferner ist zu beachten, daß die Verzugszinsen bei Rechtsgeschäften zwischen Kaufleuten seit dem 01.01.2002 8% über Basiszinssatz betragen. Sofern ein Verbraucher an dem Rechtsgeschäft beteiligt ist, verbleibt es hinsichtlich der Verzugszinsen bei 5% über Basiszinssatz.
Grenzen parteiautonomer Vertragsgestaltung ergeben sich insbesondere aus dem AGB-Recht. Das AGB-Gesetz ist in das BGB integriert worden (§§ 305ff. BGB neue Fassung). So ist z.B. in § 307 BGB neue Fassung das sogenannte Transparenzgebot geregelt. Neu ist hieran insbe-sondere, daß Leistungsbestimmungs- und Entgeltregelungen, die nach dem bisher geltenden § 8 AGB-Gesetz von der AGB-Kontrolle ausgenommen waren, nunmehr der Kontrolle unterliegen. Mithin sind solche Klauseln jetzt unwirksam, wenn sie nicht klar und verständlich formuliert sind.
Ferner ist nach § 309 BGB neue Fassung eine Begrenzung der Haftung bei Körperverletzun-gen aufgrund zu vertretender Pflichtverletzung oder deren Ausschluß unzulässig (Nr. 7). Ebensowenig darf bei zu vertretender Pflichtverletzung weder Rücktritt noch Schadensersatz statt Leistung vertraglich ausgeschlossen werden (Nr. 8).
Die Unternehmen sind daher gehalten, die von ihnen bislang verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu überprüfen und gegebenenfalls zu überarbeiten.
Ähnliches gilt für die Verjährung von Ansprüchen. Auch diesbezüglich sollten Unternehmen bereits bestehende Ansprüche hinsichtlich laufender Verjährungsfristen überprüfen. Dies gilt auch für sogenannte Altansprüche, die vor dem 01.01.2002 entstanden sind.
Nach dem neuen BGB beträgt die regelmäßige Verjährung für Forderungen nicht mehr 30 Jahre, sondern nur noch 3 Jahre. Entgegen dem ursprünglichen Gesetzesentwurf ist die sogenannte Ultimo-Regelung wieder eingeführt worden. Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt demzufolge mit dem Schluß des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen. Sonderfristen gelten beispielsweise im kauf- und werkvertrag-lichen Gewährleistungsrecht (§§ 438, 634 a BGB neue Fassung). Die dreißigjährige Verjäh-rungsfrist gilt u. a. nur noch hinsichtlich Eigentum und anderen dinglichen Rechten, familien- und erbrechtlichen Ansprüchen und Ansprüchen aus Urteilen bzw. vollstreckbaren Vergleichen und Urkunden.
Eine weitere wesentliche Neuerung im Verjährungsrecht ist, daß die Verjährungsunterbrechung künftig Neubeginn heißt und nur noch bei Anerkenntnis und Vollstreckungshandlungen gilt. Im übrigen wird der Lauf der Verjährungsfrist gehemmt; dies gilt auch dann, wenn zwi-schen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder diesen be-gründende Umstände schweben.
Insbesondere sind auch die Überleitungsvorschriften in Artikel 229 §§ 4ff. EGBGB neuer Fassung zu beachten. Demnach gilt grundsätzlich das BGB alte Fassung für Schuldverhältnisse, die vor dem 01.01.2002 entstanden sind. Dies gilt prinzipiell auch für vor dem 01.01.2002 entstandene Dauerschuldverhältnisse. Allerdings ist ab dem 01.01.2003 auch auf diese ?Alt-Dauerschuldverhältnisse? das BGB in der dann aktuell geltenden Fassung anzuwenden.
Für das Verjährungsrecht gelten besondere Überleitungsvorschriften, die eine Anwendung des neuen Verjährungsrechtes grundsätzlich auch auf vor dem 01.01.2002 entstandene Ansprüche vorsehen. Gerade im Hinblick auf erheblich verkürzte bzw. teilweise auch erheblich verlängerte Verjährungsfristen und die Umstellung von bisherigen Unterbrechungstatbeständen auf Hemmungstatbestände machen es daher erforderlich, bereits bestehende Ansprüche auf ihre Verjährung hin zu überprüfen.
Die vorstehenden Darlegungen zeigen, daß sowohl Vertragsgestaltung als auch organisatorische Abläufe in den Unternehmen auf das neue Recht umgestellt werden müssen. Die Schuldrechtsreform erzeugt daher Handlungsbedarf bei den Unternehmen.
